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28.11.2019 - Wahrscheinlichkeit der Verfolgung eines ehemaligen Regierungsmitarbeiters; Verweigerung einer Zusammenarbeit mit den Taliban; Gefahrendichte in Kabul; Keine Abschiebungsverbote für gesunde arbeitsfähige Männer

Datum der Entscheidung
28.11.2019
Aktenzeichen
5 K 810/17
Normen
AsylG § 26a
AsylG § 26a Abs 1 S 3
AsylG § 26a Abs 1 S 3 i.V.m GG Art. 16a Abs 1
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 4 Abs 2 S 2 Nr 3
AufenthG § 60 Abs 5
AufenthG § 60 Abs 5 iVm Art 3 EMRK
GG Art. 16a
RL 2011/95/EU Art 4 Abs 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Afghanistan
Beachtliche Wahrscheinlichkeit
Ehemaliger Regierungsmitarbeiter
Einfachgesetzlicher Asylanspruch
Flüchtlingsanerkennung
Gefahrendichte
Gefahrenprognose
Kabul
subsidiärer Schutz
subsidiärer Schutzstatus
Taliban
Vorverfolgung
Leitsatz
1. Bei ehemaligen afghanischen Staatbediensteten, die ihre Stellung durch die Flucht aufgegeben haben, ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der früheren Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer individuellen Bedrohung ausgesetzt sind, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

2. Im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist es weiterhin zulässig, bei der Ermittlung der Gefahrendichte maßgeblich auf die Opferzahlen in der Vergangenheit abzustellen, wenn es an individuellen gefahrenerhöhenden Umständen fehlt (entgegen VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, juris).