Leitsatz
1. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit des Bundes und der Länder für den Bau eines Hafens im Bereich einer Bundeswasserstraße ist die Zweckrichtung des Vorhabens maßgeblich: Nur wenn die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit geändert wird, sind die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch das Bundeswasserstraßengesetz verdrängt. Allein eine Berührung von Belangen der Bundeswasserstraßenverwaltung genügt nicht.
2. Für die Überprüfung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist auch dann grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen, wenn nachträgliche Entwicklungen den ursprünglich angenommenen Bedarf in Frage stellen könnten. Das gilt sowohl für die Feststellung der Planrechtfertigung als auch bei der Beurteilung der habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG.