Leitsatz
1. Eine Behörde handelt in der Regel nicht mit Bekanntgabewillen, wenn sie einen Verwaltungsakt als Anlage an einen an ein Gericht gerichteten Schriftsatz übersendet, und der Adressat oder Drittbetroffene nur beiläufig von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt.
2. Eine wasserrechtliche Plangenehmigung, die auf einer nicht hinreichend ermittelnden Tatsachengrundlage erteilt wurde, so dass eine Einordnung in das gestufte Schutzkonzept des § 14 WHG nicht erfolgen kann, ist aufzuheben.