Leitsatz
1. Das Mindestabstandsgebot von 250 m zwischen Wettvermittlungsstellen ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Mit "Antragsteller" im Sinne der Auswahlregelung des § 5b Abs. 1 Satz 1 BremGlüG ist der Wettveranstalter und nicht der Wettvermittler gemeint.
3. Die Auswahlregelung des § 5b Abs. 1 Satz 1 BremGlüG, wonach bei einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot zwischen zwei Wettvermittlungsstelle zugunsten desjenigen Antragstellers zu entscheiden ist, der in der betreffenden Stadtgemeinde insgesamt die geringere Anzahl an Wettvermittlungsstellen beantragt hat oder betreibt, ist mit höherranigigem Recht vereinbar.