Leitsatz
1. Ein Vorverfahren ist (auch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten) entbehrlich, wenn es seine Zwecke nicht mehr errreichen kann. Dies ist bei einem Schadensersatzbegehren gegeben, wenn sich der Dienstherr bereits vorgerichtlich abschließend darauf festgelegt hat, bezogen auf den Grund, aus dem Schadesersatz begehrt wird, rechtmäßig gehandelt zu haben nd zudem einen solchen Anspruch zudem bereits pauschal abgelehnt hat sowie sich anschließend zur Klage rügelos einlässt.
2. Eine Freistellung ist keine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 BremUrlVO.
3. Es besteht kein Abgeltungsanspruch, wenn ein Beamter seinen Urlaub in der Vergangeheit zu von ihm gewünschten Zeiten nicht nehmen konnte, ihm jedoch zugeleich hinreichend lange Erholungszeitren zu anderen Zeiträumen gewährt worden sind bzw. wären.