Leitsatz
Ein betroffener Dritter kann dem informationsfreiheitlichen Anspruch eines Bürgers, der Einsichtnahme in einen Vertrag der Daseinsvorsorge begehrt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur entgegenhalten, wenn er wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder ihm durch die Veröffentlichung ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden drohen würde. Diesbezüglich trifft den Dritten die Darlegungslast.