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20.08.2021 - Zulassung einer Nutzung auf Gelände im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen, 2 V 1576/21, Beschluss vom 20.08.2021

Datum der Entscheidung
20.08.2021
Aktenzeichen
2 V 1576/21
Normen
§ 40 VwGO
Art. 3 GG
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Konkludente Widmung öffentlicher Einrichtungen
Zugangsanspruch zu öffentlicher Einrichtung
Leitsatz
Das Rennbahngelände ist konkludent als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin gewidmet, denn es wird zumindest seit dem Erlass des Ortsgesetzes über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche vom 29.06.2019 als Sachgesamtheit gegenüber Nutzern der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

Solange die endgültige Planung für das Gelände noch nicht abgeschlossen ist, ist die Fläche gemäß § 2 des Ortsgesetzes als grüne Ausgleichsfläche für die schon vorhandene, verdichtete Bebauung und Industrieansiedelung im Bremer Osten zu erhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Insbesondere ist hierin kein allgemeiner Hinweis auf mittel- und/oder langfristige Entwicklungsziele bezogen auf das Gelände zu sehen, sondern eine konkludente Widmung hinsichtlich der aktuellen Nutzung des Geländes durch die Allgemeinheit in einer Übergangsphase bis zu endgültigen Planung.