Leitsatz
1. Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Rahmen einer Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht (hier verneint).
2. Für die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Eilverfahren fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund.