Leitsatz
Den Erfordernissen an eine amtsärztliche Stellungnahme ist hier genügt. Die streitgegenständliche amtsärztliche Stellungnahme lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Amtsärztin erkennen. Anschließend legt die Amtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen ergebende Diagnose dar, die eine seelische Erkrankung als Ursache für eine Dienstunfähigkeit benennt. Daraus zieht die Amtsärztin den Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt als auch mittel- und langfristig nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen ist. Zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Anhand der aufgezeigten Befunde erweisen sich die amtsärztlichen Schlussfolgerungen als tragfähig und durften von der Beklagten als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
Die Ausführungen der Amtsärztin berücksichtigen auch anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sowie den Konflikt des Klägers mit seinen Vorgesetzten als Auslöser seiner Erkrankung. Denn in der Aufforderung zur Gutachtenserstellung der Beklagten gibt diese die zunächst eingeschränkte Verwendbarkeit des Klägers aufgrund des Konfliktes gegenüber der Amtsärztin vor und beschreibt zugleich alternative Verwendungsmöglichkeiten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Amtsärztin, die in ihrem Gutachten unter dem Punkt der anderweitigen Verwendbarkeit die Frage verneint und im Übrigen auf ihre Ausführungen zur Erkrankung verweist, über mögliche Verwendungsalternativen wusste, diese indes sämtlich verneint.