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07.02.2020 - Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO bei in Deutschland lebender Tante

Datum der Entscheidung
07.02.2020
Aktenzeichen
5 V 2557/19
Normen
Dublin III-VO Art 8
Dublin III-VO Art 8 Abs 2
Dublin-Durchf.VO Art. 5
VwGO § 123 Abs 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Dublin
Familienzusammenführung
Familienzusammenführung Dublin
Frist
Minderjähriger unbegleiteter
subjektives Recht
Tante
Tante mütterlicherseits in Bremen
zuständiger Staat
Leitsatz
1. Ein unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling kann die Einhaltung der in Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Zuständigkeitsreglung als subjektives Recht im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO durchsetzen.

2. Der Verwandte, zu dem der Zuzug beabsichtigt ist, ist zwar antragsbefugt, ihm fehlt es aber an einem Anordnungsanspruch, wenn er keine besondere Bindung zum Minderjährigen nachweisen kann. In diesem Fall enthält Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO für ihn kein subjektives Recht.

3. Eine Versäumung der Fristen im Dublinverfahren kann dem Minderjährigen zumindest dann nicht vorgehalten werden, wenn dies durch das Verhalten des ersuchte Mitgliedstaats eintritt.