Leitsatz
1. Die von § 7 LuftSiG geforderte Gewähr, die Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs vollumfänglich zu erfüllen, steht stets unter dem Vorbehalt des einem verständigen Betroffenen Möglichen. Ein stets fehlerfreies Arbeiten kann auch im luftsicherheitsrechtlichen Bereich nicht verlangt werden.
2. Eine Unzuverlässigkeit kann nicht bereits aufgrund seltener Fälle von Augenblicksversagen angenommene werden, wenn zudem unklar ist, ob der Betroffenen die notwendigen Schulungen erhielt und sich die Zustände an seinem Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der fraglichen Vorfälle aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände als dahingehend problematisch darstellten, dass sie Fehler des Personals begünstigten.
3. Allein aus dem Vorliegen einer rechtlichen Betreuung kann nicht ohne weiteres auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden.