Die Prozesskostenhilfe ermöglicht Parteien, die die Kosten eines Rechtsstreits nicht oder nur teilweise tragen können, die Führung eines Prozesses oder die Verteidigung in einem Prozess. Ohne Prozesskostenhilfe muss derjenige, der eine Klage erheben will, für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen auch einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann,
Die Prozesskostenhilfe muss beantragt werden. Dem Antrag, der möglichst schon bei Erhebung der Klage bzw. Stellung des Eilantrags gestellt werden sollte, muss eine unterschriebene „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügt sein. Für diese Erklärung muss dieser amtlicher Vordruck (pdf, 835.7 KB) verwendet werden. Prozesskostenhilfe kann frühestens ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem der vollständige Antrag einschließlich notwendiger Unterlagen (z.B. Lohnbescheinigungen bzw. Bescheide über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II etc.) bei Gericht eingegangen ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. Das bedeutet, dass für ein zweitinstanzliches Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auch dann erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden muss, wenn im erstinstanzlichen Verfahren das Verwaltungsgericht bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder lediglich Teilzahlungen zu leisten hat.
Die Prozesskostenhilfe schließt außerdem nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei zum Beispiel für ihren Rechtsanwalt aufwendet. Verliert eine Partei das Gerichtsverfahren, so muss sie dem Gegner diese Kosten in aller Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, wird der Partei auf ausdrücklichen Antrag ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.