Sie sind hier:

04.11.2024 - Disziplinarrecht, 8 V 1894/24, Beschluss vom 04.11.2024

Datum der Entscheidung
04.11.2024
Aktenzeichen
8 V 1894/24
Normen
BeamtStG § 33 Abs. 1 Satz 3
BremDG § 38
BremDG § 39
BremDG § 62 Abs. 3
BremDG § 63
BremPersVG § 54 Abs 2
BremPersVG § 54 Abs 3
VwGO § 80 Abs. 7
VwZG § 8
Rechtsgebiet
Disziplinarrecht
Schlagworte
Änderung der Sach- und Rechtslage
Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung
Disziplinarrecht
ordnungsgemäße Beteiligung
Personalrat
vorläufige Dienstenthebung
Wirksamkeit einer vorläufigen Dienstenthebung
Wirksamkeit eines Verwaltungsakts
Leitsatz
1. Die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung stellt keinen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt dar.
2. Entsprechend § 130 Abs. 1 S. 2 BGB hindert ein Widerruf, der spätestens gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung zugestellt wird, die Wirksamkeit.
3. Für die Heilung einer fehlerhaften Zustellung ist der ausdrückliche Wille erforderlich aber auch ausreichend, das Dokument förmlich zuzustellen.
4. Zu den Anforderungen für die Gewährleistung des Stellungnahmerrechts des Personalrates nach § 54 Abs. 2 BremPersVG.