Leitsatz
1. Die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung stellt keinen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt dar.
2. Entsprechend § 130 Abs. 1 S. 2 BGB hindert ein Widerruf, der spätestens gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung zugestellt wird, die Wirksamkeit.
3. Für die Heilung einer fehlerhaften Zustellung ist der ausdrückliche Wille erforderlich aber auch ausreichend, das Dokument förmlich zuzustellen.
4. Zu den Anforderungen für die Gewährleistung des Stellungnahmerrechts des Personalrates nach § 54 Abs. 2 BremPersVG.