Leitsatz
Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe insoweit vorliegt, als sie nicht in der Lage ist, die von ihr besuchte Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
Dem Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Fahrtkosten steht nicht entgegen, dass sie möglicherweise keinen Anspruch auf Übernahme der Schulkosten für die Privatschule hat.